


Pflegegrad | Eigenanteil des Heimbewohners pro Monat (in Euro) |
---|---|
1 | 1.773,51 |
2 - 5 | 1.262,32 |
Pflegegrad | Pflegebedingter Preis pro Monat (in Euro) | Zzgl. Unterkunfts- und Verpflegungskosten pro Monat (in Euro) | Zzgl. Investitionskosten pro Monat (in Euro) | Eigenanteil des Heimbewohners pro Monat (in Euro) | |
---|---|---|---|---|---|
eeE | Pflegeplatz | ||||
1 | - | 864,54 | 674,11 | 359,87 | 1.773,51 |
2 - 5 | 228,34 | - | 674,11 | 359,87 | 1.262,32 |
Informationen zu den Preisen
Alle hier angegebenen Preise beziehen sich auf einen monatlichen Durchschnitt von 30,42 Kalendertagen (365 Tage / 12 Monate = 30,42 Tage / Monat).
Preis des Pflegeplatzes (Pflegegrad 1):
Der Preis des Pflegeplatzes umfasst die pflegebedingten Aufwendungen der Pflegeeinrichtung sowie die Ausbildungskosten des Personals.
Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (eeE) (Pflegegrade 2 - 5):
Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil (kurz "eeE") umfasst den für diese Einrichtung festgelegten Eigenanteil für alle Pflegegrade (außer Pflegegrad 1) sowie die Ausbildungskosten des Personals. Der angezeigte einrichtungseinheitliche Eigenanteil kann aufgrund von Rundungsdifferenzen geringfügig vom tatsächlich abgerechneten Wert der Einrichtung abweichen.
Hinweis: Der Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen und der Ausbildungsumlage ist seit 2017 in einer Einrichtung in jedem Pflegegrad gleich hoch (einrichtungseinheitlicher Eigenanteil). Pflegebedürftige Bewohner, welche bereits vor dem 01.01.2017 von der Pflegekasse einen Zuschuss zur vollstationären Pflege erhalten haben und deren einrichtungseinheitlicher Eigenanteil höher als der bisher gezahlte Betrag ist, haben einen sogenannten "Besitzstandsschutz". Das bedeutet, für diese Pflegedürftigen zahlt die Pflegekasse den Differenzbetrag. Der Besitzstandsschutz kann im Pflegeheim-Navigator nicht abgebildet werden.
Unterkunfts- und Verpflegungskosten:
Dies ist der von den Pflegekassen mit dem Pflegeheim vereinbarte Betrag für die Kosten der Unterkunft und der Verpflegung in der Einrichtung. Der Betrag wird vom Bewohner an die Einrichtung gezahlt.
Investitionskosten:
Investitionskosten decken die Kosten des Gebäudes und dessen Instandhaltung (Kaltmiete) der Einrichtung ab. Die Höhe der Investitionskosten kann in einigen Regionen auch von der Räumlichkeit Ihrer Wahl abhängen. So können unter anderem Kriterien der Zimmergröße und Ausstattung Einfluss auf die Höhe der Investitionskosten nehmen. Investitionskosten sind i.d.R. durch den Heimbewohner zu tragen. In den einzelnen Bundesländer bestehen z. T. weitreichende Zuschussmöglichkeiten.
Die Investitionskosten werden nicht von der AOK verhandelt und sie werden entweder durch die Einrichtungen selbst freiwillig gemeldet, oder - je nach Stand getroffener Vereinbarung - vom Sozialhilfeträger mitgeteilt. Aus diesem Grund können die hier genannten Angaben ggf. von aktuellen Investitionskosten abweichen. Bitte erkundigen Sie sich direkt bei Ihrer gewünschten Einrichtung über die für Sie relevanten Investitionskosten bevor Sie sich für eine Einrichtung entscheiden. Liegen uns bei einer Einrichtung keine Angaben zu den Investitionskosten vor, werden für eine bessere Vergleichbarkeit mit anderen Einrichtungen die durchschnittlichen bundesweiten Investitionskosten berücksichtigt. Bei diesen Einrichtungen sind die Investitionskosten mit dem Zusatz "durchschnittlich" gekennzeichnet.
Eigenanteil des Heimbewohners:
Dies ist der Betrag, den der Pflegebedürftige pro Monat an die Pflegeeinrichtung zu entrichten hat (bei Pflegegrad 1 wird der Anteil der Pflegekasse in Höhe von 125 € abgezogen). Die genannten Beträge gelten bei einem Aufenthalt während eines gesamten Kalendermonats. Bei Teilmonaten (Heimaufnahme etc.) vermindert sich dieser Betrag. Erkundigen Sie sich diesbezüglich direkt in der gewünschten Einrichtung oder bei Ihrer AOK.
Für die ärztliche, fach- und zahnärztliche Versorgung bestehen Kooperationen mit folgenden Ärzten
Hausärztliche Versorgung/Ärztenetz
Fachärztliche Versorgung
Zahnärztliche Versorgung
Weitere Kooperationen
Kooperationsvereinbarungen / Inhalte von Kooperationsvereinbarungen / weitere Anmerkungen
Wir arbeiten eng mit den ansässigen Ärzten und Fachärzten zusammen. Selbstverständlich ist in unserem Hause die freie Arztwahl gesichert.
Unsere Bewohnerinnen und Bewohner können also gerne die Behandlung durch die ihnen vertrauten Ärzte weiterführen lassen. Sollte diese im Einzelfall nicht möglich sein, unterstützen wir auf Wunsch bei der Auswahl eines neuen Arztes.
Zur regelmäßigen Behandlung von nicht mobilen Bewohnerinnen und Bewohnern führen die Ärzte die notwendigen Visiten und Hausbesuche nach Bedarf durch. Wird eine akute Behandlung außerhalb der Bereitschaftszeiten der behandelnden Ärzte notwendig, werden der ärztliche Bereitschaftsdienst oder der Notarzt informiert.
Die enge Abstimmung zwischen den behandelnden Ärzten und unseren qualifizierten Mitarbeitern bietet die Gewähr für die pflegerische Unterstützung der ärztlichen Behandlung. Die Medikamentenversorgung organisieren wir auf Wunsch in Zusammenarbeit mit der ortsansässigen Apotheke.
Seniorenwohnanlage Valentinerhof, 12.12.2013
Weiteres
Ladengeschäfte sind in der Einrichtung vorhanden
ja
Besucher sind zu jeder Zeit willkommen.
Ein Unternehmer, der sich im Sinne des § 1 WBVG vertraglich zur Überlassung von Wohnraum und zur Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen verpflichtet, die der Bewältigung eines durch Alter, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung bedingten Hilfebedarfs dienen, hat diesen Vertrag gemäß § 6 WBVG schriftlich abzuschließen. Zudem hat der Unternehmer dem Verbraucher eine Ausfertigung des Vertrags auszuhändigen.
Dabei hat der Vertrag auch bestimmte Mindestinhalte zu umfassen, er muss
Weitere Anforderungen können sich aus den heimrechtlichen Regelungen auf Landesebene ergeben.
1.0sehr gut