Durch Krankheit, Unfall oder mit zunehmenden Alter kann es passieren, dass Menschen immer mehr auf Hilfe im Alltag von anderen angewiesen sind. Wer länger als sechs Monate andauernd Hilfe im Alltag benötigt, hat vermutlich Anspruch auf Pflegeleistung. Dazu muss ein Pflegegutachten erstellt werden.
Laut der neuen, seit 1. Januar 2017 gültigen MDK-Begutachtungsrichtlinien gibt es unterschiedliche Schweregrade zur Einstufung der Pflegebedürftigen: „selbstständig“, „überwiegend selbstständig“, „überwiegend unselbstständig“ und „unselbstständig“.
Je nach dem Grad der Selbstständigkeit werden Punkte vergeben, die der Gutachter in sechs Lebensbereichen, den sogenannten Modulen, notiert. Daraus ergibt sich die Gesamtpunktzahl, die den Pflegegrad bestimmt. Je höher die Punktzahl am Ende der Begutachtung ist, desto schwerwiegender ist der Unterstützungsbedarf.
Daraus folgt dann eine Empfehlung für einen Pflegegrad, den der MDK-Gutachter in seinem Gutachten notiert. Außerdem schlägt er darin Maßnahmen zur Prävention und Rehabilitation vor, gibt Empfehlungen über die Art und den Umfang von Pflegeleistungen und notiert Hinweise zu einem individuellen Pflegeplan. Das fertiggestellte Gutachten schickt er dann an die zuständige Pflegekasse.
Der Gutachter macht sich ein Bild über die Pflegebedürftigkeit und inwieweit der Pflegebedürftige seinen Alltag bewältigt. Bei der Beurteilung orientiert er sich an den folgenden Modulen:
Hier geht es um die Einschätzung, ob die Person körperlich dazu imstande ist, ohne fremde, personelle Unterstützung bestimmte Körperhaltungen einzunehmen. Die Zuhilfenahme von Hilfsmitteln wie Rollator oder ähnlichem gilt als selbstständig. Geprüft wird beispielsweise das Halten einer stabilen Sitzposition, Treppen steigen oder Positionswechsel im Bett.
In diesem Modul werden die geistigen Fähigkeiten bewertet. Hier wird geprüft, wie sich der Pflegebedürftige an Gesprächen beteiligt, wie die zeitliche Orientierung ist, das Verständnis von Zusammenhängen und Inhalten sowie auch das Erinnerungsvermögen.
Hier geht es um die Verhaltensweisen als Folge von Gesundheitsproblemen, die immer wieder auftreten, und personelle Unterstützung benötigen. Beispiele hierfür sind Panikattacken, Wutanfälle oder auch Unruhezustände. Erfasst wird die Häufigkeit der benötigten Hilfe.
Dieses Modul wird am höchsten gewichtet. Der Gutachter prüft, wie selbstständig der Pflegebedürftige im Alltag ist und was alleine bewältigt werden kann: An- und Ausziehen, Essen, Trinken, Körperhygiene usw.
In diesem Modul wird die selbstständige Krankheitsbewältigung erfasst. Wie oft benötigt der der Pflegebedürftige Medikamente, Verbandswechsel oder auch Arztbesuche und wieviel zusätzliche Unterstützung wird dafür gebraucht?
Der Gutachter wertet, wie der Pflegebedürftige seinen Alltag meistert. Wie selbstständig kann der Tagesablauf gestaltet und geplant werden? Wie ist der Kontakt zu Freunden und Bekannten?
Innerhalb von fünf Wochen nach Antragstellung der Leistungen muss die Pflegekasse auf Grundlage der Ergebnisse der MDK-Pflegebegutachtung über den Pflegegrad und die Höhe der finanziellen Unterstützung oder über eine Ablehnung entscheiden. Der Einstufungsbescheid wird schriftlich zugestellt.
Als gesetzlich Versicherte haben Sie zudem ein Recht darauf, mit dem Bescheid von der Pflegekasse auch Ihr MDK-Gutachten zu erhalten. Das ist wichtig für einen eventuellen Widerspruch bei Ablehnung eines Pflegegrads oder einer zu niedrigen Einstufung.
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