Familienpflegezeitgesetz

 

Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)

 Wer die Pflege übernehmen will oder muss, braucht Zeit. Der Gesetzgeber hat dafür das Familienpflegezeitgesetz auf den Weg gebracht. Damit haben pflegende Angehörige die Möglichkeit die Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden die Woche zu reduzieren. Der verloren gegangen Lohn muss allerdings selbst getragen werden und wird nicht erstattet. Der gesetzliche Anspruch besteht lediglich auf die freie Zeit.

Für wen ist die  Familienpflegezeit  gedacht?

Das Gesetz dient der Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege. Es ermöglicht Beschäftigten, ihre Arbeitszeit für die Pflege naher Angehöriger zu reduzieren.


Wer hat Anspruch auf Familienpflegezeit?

Anspruch haben nahe Angehörige, die eine Person pflegen, die mindestens einen Pflegegrad 1 hat.

Außerdem muss der Arbeitgeber mehr als 25 Mitarbeitern beschäftigen, damit man einen Rechtsanspruch darauf hat. Auch kleinere Betriebe gewähren unter bestimmten Voraussetzungen eine Familienpflegezeit. Am besten fragen Sie dazu bei Ihrem Arbeitgeber nach.


Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Familienpflegezeit

  • Pflegebedürftigkeit: Der zu pflegende Angehörige muss mindestens Pflegegrad 1 haben.
  • Nachweispflicht: Die Pflegebedürftigkeit muss durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes belegt sein​​​​.

Antragstellung und Kommunikation mit dem Arbeitgeber

  • Ankündigungsfrist: Die geplante Familienpflegezeit muss dem Arbeitgeber mindestens acht Wochen vor Beginn schriftlich mitgeteilt werden.
  • Vereinbarung mit dem Arbeitgeber: Eine schriftliche Vereinbarung über die Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit ist erforderlich​​​​.

Dauer und Arbeitszeitgestaltung

  • Maximale Dauer: Die Familienpflegezeit ist auf maximal 24 Monate begrenzt und kann mit der Pflegezeit kombiniert werden.
  • Minimale Arbeitszeit: Die Arbeitszeit kann auf bis zu 15 Stunden wöchentlich reduziert werden​​​​. Wer komplett aus dem Berufsleben aussteigen möchte, kann Pflegezeit für bis zu sechs Monaten beantragen. 

Sozialversicherung und finanzielle Aspekte

  • Sozialversicherungsbeiträge: Abhängig von der Reduzierung der Arbeitszeit können sich Änderungen in der Sozialversicherungspflicht ergeben.
  • Zuschüsse zur Rentenversicherung: Die Pflegekasse übernimmt unter bestimmen Voraussetzungen zusätzliche Beiträge zu Ihrer Rentenversicherung.

Rechtliche Rahmenbedingungen und Verpflichtungen

  • Rechte des Arbeitnehmers: In Unternehmen mit mindestens 25 Beschäftigten besteht ein Anspruch auf Familienpflegezeit. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, den Wünschen des Beschäftigten nachzukommen, es sei denn, es liegen dringende betriebliche Gründe vor.
  • Anspruch auf Darlehen: Da während der Familienpflegezeit auch nur ein reduziertes Gehalt zur Verfügung steht, kann ein zinsfreies Darlehen beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend beantragt werden.
  • Frühzeitige Hinweis: Acht Wochen vor Beginn der geplanten Familienpflegezeit muss der Arbeitgeber schriftlich von Ihnen  informiert werden.

Besonderheiten und Fallstricke

  • Aufteilung der Pflegezeit: Eine Aufteilung der Pflegezeit in mehrere getrennte Abschnitte ist nicht möglich.
  • Vorzeitige Beendigung: Eine vorzeitige Beendigung der Pflegezeit bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers, es sei denn, die Pflegebedürftigkeit entfällt oder die häusliche Pflege wird unmöglich oder unzumutbar​​.
  • Kombination von Pflegezeit und Familienpflegezeit: Eine Kombination von Pflegezeit, d.h. vollständige Freistellung von der Arbeit bis zu 6 Monaten, und Familienpflegezeit (nur teilweise Freistellung von der Arbeit) ist möglich. Die Gesamtdauer von 24 Monaten darf jedoch nicht überschritten werden.


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