Seit 2017 gilt: Pflegegrade statt Pflegestufen
Am 1. Januar 2017 wurden aus den bisherigen Pflegestufen 0, 1, 2 und 3 die Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5. Künftig erhalten alle Pflegebedürftigen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung, unabhängig davon, ob sie von körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen betroffen sind.
Um zu bestimmen, wie selbstständig jemand noch handeln kann, werden anhand eines Fragenkatalogs mit 64 Kriterien sechs Lebensbereiche betrachtet und mittels Punktesystem erkennbare körperliche, geistige und psychische Einschränkungen erfasst. Die sechs geprüften Lebensbereiche fließen mit unterschiedlicher Gewichtung in die Gesamtbewertung ein. So erhält zum Beispiel der Bereich Selbstversorgung mehr Gewicht als der Bereich Mobilität.
Insgesamt gilt: Je mehr Punkte der Begutachtete erhält, einen umso höheren Pflegegrad und umso mehr Pflege- und Betreuungsleistungen genehmigt seine Pflegekasse.
Für sie gilt dabei die Regel „+1“. Das bedeutet zum Beispiel, dass Menschen mit ehemals Pflegestufe 1 nun Pflegegrad 2 zugesprochen bekommen usw. .
Bei Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz gilt die Regel „+2“. Dies bedeutet, dass davon betroffene Menschen, die bisher keine Pflegestufe zugesprochen bekamen, nun automatisch in Pflegegrad 2 eingestuft werden und von der ehemaligen Pflegestufe 1 in Pflegegrad 3.
Wer in seiner Selbstständigkeit oder seinen Fähigkeiten nur geringfügig beeinträchtigt ist, wird in der Regel in den Pflegegrad 1 eingestuft.
Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Antragsteller nur unter mäßigen, rein motorischen Einschränkungen, zum Beispiel aufgrund von Wirbelsäulen- und Gelenkerkrankungen oder nach einem erlittenen Schlaganfall leidet oder nur eine leichte Demenz hat und sich im Alltag zeitlich und auch örtlich noch gut zurechtfindet.
Auch Antragsteller, die selbst noch Entscheidungen treffen können und nur in bestimmten Bereichen eine helfende Hand benötigen, werden dem Pflegegrad 1 zugeordnet.
Für den Pflegegrad 1 sind zwar keine Ansprüche auf Pflegegeld vorgesehen, wenn Angehörige einen Teil der Pflege übernehmen oder wenn es um Pflegesachleistungen durch einen professionellen Pflegedienst geht.
Wenn Sie in den Pflegegrad 1 eingestuft wurden, steht Ihnen ein Betrag von 125 Euro zu. Dieser Betrag kann für Betreuungs- und Entlastungsleistungen, wie zum Beispiel für die Tages- und Nachtpflege sowie die Kurzzeitpflege, verwendet werden.
Pflegeleistungen | PG 1 |
---|---|
Pflegegeld (ambulant) | 0 |
Pflegesachleistung (ambulant) | 0 |
Entlastungsbetrag (ambulant) | 125 Euro |
Leistungsbetrag (vollstationär) | 125 Euro |
Pflegehilfsmittel | 40 Euro |
Hausnotruf | 25,50 Euro |
Wohnraumanpassung | 4000 Euro |