Pflegeleistungen 2024

Pflegeleistungen 2024 - Überblick


Mit dem neuen Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz, kurz PUEG 2023, wurden die Pflegeleistungen für Pflegebedürftige schrittweise verbessert. Pflegegeld und Pflegesachleistungen werden erhöht und für eine begrenzte Zielgruppe schon im Jahr 2024 das Entlastungsbudget eingeführt.

Änderungen bei den Pflegeleistungen im 2024


  • Erhöhung der Pflegesachleistungen und des Pflegegeldes
  • Entlastungsbudget: Junge Pflegebedürftige können das Entlastungsbudget 2024 beantragen
  • Kurzfristige Arbeitsverhinderung: Pflegeunterstützungsgeld kann jährlich beansprucht Weden
  • Eigenanteil für Pflegeheim: Zuschlag für die Pflegekosten im Pflegeheim wird erhöht.


Pflegegeld 2024:

Ab Januar 2024 erhöht sich  das Pflegegeld um 5%.

Diese Anpassung stellt die erste Erhöhung seit einigen Jahren dar und trägt den gestiegenen Lebenshaltungs- und Pflegekosten Rechnung.  Weiterhin ist bereits eine weitere Erhöhung um 4,5% zum 01.01.2025 vorgesehen.


Pflegesachleistungen:

Parallel zum Pflegegeld steigen auch die Pflegesachleistungen zum Jahresbeginn 2024 um 5 %.

Zum 01.01.2025 ist eine weitere Erhöhung von 4,5 % geplant.


Entlastungsbudget für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

Das Entlastungsbudget, welches ab 2024 für junge Pflegebedürftige und ab 2025 für die Allgemeinheit der Pflegebedürftigen in Deutschland eingeführt wird, bringt signifikante Änderungen in der Finanzierung von Pflegeleistungen.

Hier sind die wichtigsten Punkte:


  • Zusammenführung der Finanzierung: Statt getrennter Töpfe für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege wird ein gemeinsames Entlastungsbudget eingerichtet.
  • Junge Pflegebedürftige bis 25 Jahre mit Pflegegrad 4 oder 5 erhalten ab 2024 bereits ein vorgezogenes Budget von 3.386 Euro.
  • Höhe des Budgets: Ab 01.01.2025 beträgt das Budget 3.539 Euro für alle Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad.
  • Vereinfachte Voraussetzungen: Die bisherige Anforderung von mindestens 6 Monaten vorangegangener häuslicher Pflege entfällt.
  • Erhöhte Dauer und Weiterzahlung des Pflegegeldes: Die Höchstdauer der Verhinderungspflege steigt auf 8 Wochen, und das halbe Pflegegeld wird für diesen Zeitraum weiterbezahlt.

 

Pflegeunterstützungsgeld

Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Hilfe für Menschen, die arbeiten und gleichzeitig jemanden pflegen. Wenn es in der Pflege mal besonders stressig wird, können sie kurzzeitig aufhören zu arbeiten, ohne dass ihr Gehalt wegfallen würde.


Ab 2024 gibt es eine neue Regel: Man kann das Geld jedes Jahr neu bekommen, nicht nur einmal.


  • Flexibilität für berufstätige pflegende Angehörige: Ermöglicht Freistellung von der Arbeit in akuten Pflegesituationen, ohne Einkommensverlust.
  • Jährlicher Anspruch: Ab 2024 kann diese Leistung jedes Jahr erneut beansprucht werden.


Auskunft über Pflegeleistungen

  • Ab 2024 können Pflegebedürftige detaillierte Informationen über Leistungen und Kosten der letzten 18 Monate von der Pflegekasse anfordern.


Zuschlag zu Pflegekosten im Heim

Seit 2022 gibt es eine finanzielle Unterstützung für Pflegebedürftige, die in Pflegeheimen leben: Die Pflegekasse leistet Zuschüsse zum Eigenanteil der Pflegekosten. Je länger der Aufenthalt im Pflegeheim, desto höher der Zuschuss – er bewegt sich in einer Spanne von 5 bis 70 Prozent, abhängig von der Dauer des Heimaufenthalts. Diese gestaffelte Unterstützung soll die finanzielle Belastung für Pflegebedürftige und ihre Familien mindern.

  • Erhöhte Zuschüsse: Ab 2024 steigen die Zuschüsse zum Eigenanteil an den Pflegekosten in Pflegeheimen.
    Die Prozentsätze steigen im ersten Jahr auf 15%, im zweiten auf 30%, im dritten auf 50% und ab dem vierten Jahr auf 75%.


Mitaufnahme in stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen

Ab Juli 2024 tritt eine Neuerung in Kraft, die es Pflegebedürftigen ermöglicht, gemeinsam mit ihrer Pflegeperson an stationären Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen. Diese Regelung erleichtert die Mitaufnahme von Pflegebedürftigen in der gleichen Einrichtung, in der die Pflegeperson untergebracht ist.


Es besteht die Möglichkeit, die Pflege entweder durch das Personal der Einrichtung oder durch externe, zugelassene ambulante Dienste zu erhalten. Alternativ kann die Pflege in einer nahegelegenen vollstationären Pflegeeinrichtung erfolgen.


Diese flexible Handhabung stellt sicher, dass die Pflegebedürftigen während der Dauer der Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme ihrer Pflegeperson weiterhin adäquat versorgt werden.

Die Pflegeversicherung übernimmt dabei einen großen Teil der Kosten, darunter die pflegebedingten Aufwendungen, Betreuung, medizinische Behandlungspflege sowie Kosten für Unterkunft, Verpflegung und notwendige Transporte. Während dieses Aufenthalts ruht allerdings der Anspruch auf häusliche Pflegeleistungen, einschließlich des Pflegegeldes, was eine wichtige Änderung in der Handhabung dieser Leistungen darstellt.


  • Erleichterte Mitaufnahme ab Juli 2024: Wenn eine Pflegeperson eine Maßnahme in einer stationären Einrichtung hat, kann die pflegebedürftige Person mit aufgenommen werden.
  • Umfangreiche Kostenübernahme: Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten für pflegebedingte Aufwendungen und mehr.


Quelle: Bundesministerium für Gesundheit


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