Mit dem neuen Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz, kurz PUEG 2023, wurden die Pflegeleistungen für Pflegebedürftige schrittweise verbessert. Pflegegeld und Pflegesachleistungen werden erhöht und für eine begrenzte Zielgruppe schon im Jahr 2024 das Entlastungsbudget eingeführt.
Ab Januar 2024 erhöht sich das Pflegegeld um 5%.
Diese Anpassung stellt die erste Erhöhung seit einigen Jahren dar und trägt den gestiegenen Lebenshaltungs- und Pflegekosten Rechnung. Weiterhin ist bereits eine weitere Erhöhung um 4,5% zum 01.01.2025 vorgesehen.
Parallel zum Pflegegeld steigen auch die Pflegesachleistungen zum Jahresbeginn 2024 um 5 %.
Zum 01.01.2025 ist eine weitere Erhöhung von 4,5 % geplant.
Das Entlastungsbudget, welches ab 2024 für junge Pflegebedürftige und ab 2025 für die Allgemeinheit der Pflegebedürftigen in Deutschland eingeführt wird, bringt signifikante Änderungen in der Finanzierung von Pflegeleistungen.
Hier sind die wichtigsten Punkte:
Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Hilfe für Menschen, die arbeiten und gleichzeitig jemanden pflegen. Wenn es in der Pflege mal besonders stressig wird, können sie kurzzeitig aufhören zu arbeiten, ohne dass ihr Gehalt wegfallen würde.
Ab 2024 gibt es eine neue Regel: Man kann das Geld jedes Jahr neu bekommen, nicht nur einmal.
Seit 2022 gibt es eine finanzielle Unterstützung für Pflegebedürftige, die in Pflegeheimen leben: Die Pflegekasse leistet Zuschüsse zum Eigenanteil der Pflegekosten. Je länger der Aufenthalt im Pflegeheim, desto höher der Zuschuss – er bewegt sich in einer Spanne von 5 bis 70 Prozent, abhängig von der Dauer des Heimaufenthalts. Diese gestaffelte Unterstützung soll die finanzielle Belastung für Pflegebedürftige und ihre Familien mindern.
Ab Juli 2024 tritt eine Neuerung in Kraft, die es Pflegebedürftigen ermöglicht, gemeinsam mit ihrer Pflegeperson an stationären Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen. Diese Regelung erleichtert die Mitaufnahme von Pflegebedürftigen in der gleichen Einrichtung, in der die Pflegeperson untergebracht ist.
Es besteht die Möglichkeit, die Pflege entweder durch das Personal der Einrichtung oder durch externe, zugelassene ambulante Dienste zu erhalten. Alternativ kann die Pflege in einer nahegelegenen vollstationären Pflegeeinrichtung erfolgen.
Diese flexible Handhabung stellt sicher, dass die Pflegebedürftigen während der Dauer der Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme ihrer Pflegeperson weiterhin adäquat versorgt werden.
Die Pflegeversicherung übernimmt dabei einen großen Teil der Kosten, darunter die pflegebedingten Aufwendungen, Betreuung, medizinische Behandlungspflege sowie Kosten für Unterkunft, Verpflegung und notwendige Transporte. Während dieses Aufenthalts ruht allerdings der Anspruch auf häusliche Pflegeleistungen, einschließlich des Pflegegeldes, was eine wichtige Änderung in der Handhabung dieser Leistungen darstellt.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit