Die neuen Pflegegrade richten sich nach der Selbstständigkeit. Seit Januar 2017 wird nicht mehr in Pflegestufen eingeteilt, jetzt ist die Rede vom Grad der Selbstständigkeit. Dazu werden Punkte in sechs Bereichen vergeben.
Die Leistungen für das Pflegegeld und den Pflegesachleistungen werden zum 01.01.2024 um jeweils 5 % erhöht.
Im Mittelpunkt der Begutachtung für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit steht der Grad der Selbstständigkeit.
Die Gutachter wollen wissen, in welchen Lebenslagen der Mensch Unterstützung braucht, was unternommen werden muss, damit die Selbstständigkeit möglichst lange erhalten bleibt, und was der Betroffene noch alleine erledigen kann.
Wer sich in seiner Wohnung beispielsweise mithilfe eines Rollators fortbewegen kann und dabei niemanden zur Unterstützung braucht, der gilt als selbstständig. Er ist somit in der Lage, eine Aktion ohne fremde Hilfe durchzuführen.
Pflegeleistungen | PG 1 | PG 2 (ab 1.1.2024) | PG 3 (ab 1.1.2024) | PG 4 (ab 1.1.2024) | PG 5 (ab 1.1.2024) |
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Pflegegeld (ambulant) | 0 | 332 Euro | 573 Euro | 765 Euro | 947 Euro |
Pflegesachleistung (ambulant) | 0 | 761 Euro | 1.432 Euro | 1.778 Euro | 2.200 Euro |
Entlastungsbetrag (ambulant) | 125 Euro | 125 Euro | 125 Euro | 125 Euro | 125 Euro |
Tages- und Nachtpflege | 0 | 689 Euro | 1.298 Euro | 1.612 Euro | 1.995 Euro |
Pflegehilfsmittel | 40 Euro | 40 Euro | 40 Euro | 40 Euro | 40 Euro |
Hausnotruf | 25,50 Euro | 25,50 Euro | 25,50 Euro | 25,50 Euro | 25,50 Euro |
Wohnraumanpassung | 4.000 Euro | 4.000 Euro | 4.000 Euro | 4.000 Euro | 4.000 Euro |
Stationäre Pflege | 0 | 770 Euro | 1.262 Euro | 1.775 Euro | 2.005 Euro |
Kurzzeitpflege | 0 | 1.774 Euro | 1.774 Euro | 1.774 Euro | 1.774 Euro |
Verhinderungspflege | 0 | 1.612 Euro | 1.612 Euro | 1.612 Euro | 1.612 Euro |
Kann ich mich selbstständig im Bett umdrehen, sitzen und aufstehen, von einem Zimmer ins andere gehen oder mich alleine mit einer Gehhilfe in meiner Wohnung bewegen? Kann ich Stufen und Treppen steigen?
Finde ich mich zeitlich und örtlich zurecht, verstehe ich Informationen, kann ich Entscheidungen treffen, Bedürfnisse mitteilen und Gespräche führen?
Wie häufig benötige ich Hilfe aufgrund von psychischen Problemen, beispielsweise bei Angstzuständen, nächtlicher Unruhe oder aggressivem Verhalten?
Wie selbstständig kann ich mich im Alltag versorgen, beim Waschen des Körpers und der Haare, beim Kämmen, beim An- und Ausziehen, beim Essen oder Trinken, beim Toilettengang?
Welche Unterstützung brauche ich bei der Medikamenteneinnahme, beim Verbandswechsel und bei Arztbesuchen?
Wie selbstständig kann ich meinen Tagesablauf gestalten oder soziale Kontakte pflegen?
Stark verbessert wurde hierbei die Gewichtung zugunsten der Beeinträchtigung im psychischen Bereich.
Die Vergabe von Punkten in den einzelnen Bereichen ergeben dann den jeweiligen Pflegegrad.
Pflegegrad | Gesamtpunkte | Ausmaß der Beeinträchtigung |
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1 | 12,5 bis unter 27 | geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten |
2 | 27 bis unter 47,5 | erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten |
3 | 47,5 bis unter 70 | schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten |
4 | 70 bis unter 90 | schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten |
5 | 90 bis 100 | schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung |