Für die Pflege eines nahen Angehörigen können Sie sich von der Arbeit freistellen lassen. Bis zu zwei Jahre lang können Sie beruflich kürzer treten und sich mehr der Pflege eines Angehörigen im häuslichen Bereich widmen. Reduzieren Sie Ihre Arbeitszeit ganz oder teilweise, sinkt aber auch das monatliche Einkommen. Doch wie soll man diesen finanziellen Ausfall kompensieren? Mit dem neuen Pflegezeitgesetz möchte der Gesetzgeber finanzielle Unterstützung bieten.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie ein zinsloses Darlehen vom Staat in der Pflegezeit beantragen.
Sowohl in der Pflegezeit als auch in der Familienpflegezeit besteht Anspruch auf ein zinsloses Darlehen vom Staat. Sie können das Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen.
Die erste Rate erhalten Sie frühestens mit Beginn der Pflegezeit, nicht früher. Die Höhe der finanziellen Unterstützung beschränkt sich maximal auf die Hälfte des ausgefallenen Nettolohns, bezogen auf das Jahreseinkommen. Mit einem kostenfreien Familienpflegezeitrechner vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgeben, können Sie Ihr mögliches Darlehen berechnen.
Die finanzielle Unterstützung wird Ihnen zinsfrei gewährt. Zur Berechnung der Darlehenshöhe wird eine fiktive Arbeitszeit von 15 Stunden pro Woche angesetzt. Sie gilt sowohl bei der Pflegezeit als auch bei der Familienpflegezeit als Grundlage. Ausgezahlt werden nur Darlehen von mindestens 50 Euro pro Monat.
Das Darlehen kann beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt werden:
Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben in Köln; Telefon: 0221 3673-0.
Pro
Contra:
Wer über einen längeren Zeitraum beispielsweise über 180 Tage arbeitslos ist, kann einen Antrag auf Stundung stellen.Das gilt auch für diejenigen, die nachweisbar unverschuldet in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind.
Die Darlehensschuld kann ganz entfallen, wenn Sie Leistungen nach dem 3. oder 4. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Das gleiche gilt auch, wenn Sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem 2. Sozialgesetzbuch ununterbrochen seit mindestens zwei Jahren nach Ende der Freistellung beziehen oder bei Tod.
(https://www.wege-zur-pflege.de/themen/zinsloses-darlehen)
Bild: © Viacheslav Iakobchuk / stock.adobe.com