Pflegende Angehörige leisten sehr viel und sind zudem oft rund um die Uhr im Einsatz. Deshalb ist es sehr wichtig, dass sie sich auch genügend Raum für Erholung und Regeneration nehmen. Nur so sind sie in der Lage, dieser Aufgabe auch dauerhaft nachkommen zu können, ohne dabei krank zu werden. Sollte dies doch einmal passieren, aber auch für den Fall, dass pflegende Angehörige eine Kur antreten oder einmal Urlaub machen möchten, gibt es die Möglichkeit der sogenannten Kurzzeitpflege.
Als Kurzzeitpflege bezeichnet man eine vollstationäre Heimunterbringung, die auf maximal acht Kalenderwochen pro Jahr begrenzt ist.
Nach Bedarf kann die Kurzzeitpflege auch mit einer Verhinderungspflege kombiniert werden. Die Verhinderungspflege ist, anders als die die Kurzzeitpflege, auch zu Hause möglich.
Jeder Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 kann die Kurzzeitpflege für sich in Anspruch nehmen. Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 haben die Möglichkeit, den ihnen zustehenden Entlastungsbeitrag von 125 Euro monatlich für die Kurzzeitpflege einsetzen.
Zusätzlich gibt es seit 2016 – bei Erfüllung gewisser Voraussetzungen – die Kurzzeitpflege auch für Personen ohne Pflegegrad, die nach einem Krankenhausaufenthalt und/oder schwerer Krankheit pflegebedürftig sind. In diesen Fällen wird die Kurzzeitpflege dann jedoch Übergangspflege genannt.
Die Kosten für die Kurzzeitpflege setzen sich aus der stationären Pflege und den drei Komponenten der Pflege zusammen:
Die Pflegekassen zahlen pro Jahr als Zuschuss für die anfallenden Pflegekosten einen Pauschalbetrag von 1.774 Euro, und zwar immer unabhängig vom jeweiligen Pflegegrad. Wird die Verhinderungspflege in Höhe von 1.612 Euro innerhalb desselben Kalenderjahres nicht in Anspruch genommen, kann sie für die Kurzzeitpflege zusätzlich eingesetzt werden. Die Pflegekasse übernimmt dann bis zu 3.386 Euro.
Möglich ist auch eine Aufstockung durch die zusätzliche Betreuungsleistung.
Für diese Betreuungs- und Entlastungsleistungen erhalten die Pflegebedürftigen einen Betrag von 125 Euro im Monat. Diese Beträge können im Rahmen der Kurzzeitpflege zum Beispiel für die Unterbringungskosten verwendet werden.
Die entstehenden Kosten für Unterkunft und Verpflegung während der Kurzzeitpflege sowie die Investitionskosten muss der Pflegebedürftige grundsätzlich selbst tragen. Wenn allerdings das Geld für den Eigenanteil fehlt, kann beim zuständigen Sozialamt ein Antrag auf Kostenübernahme gestellt werden.