Zusätzlicher Urlaubsanspruch: Regelungen zur kurzfristigen akuten PflegebedürftigkeitIn vielen Fällen tritt die Pflegebedürftigkeit von einem Tag auf den anderen ein – beispielsweise, wenn sie die Folge eines Schlaganfalls oder eines Verkehrsunfalls ist. Die ersten Tage sind für die Angehörigen dabei besonders schwierig, da sie innerhalb kürzester Zeit ihren Alltag umstellen und sich an die neue Situation anpassen müssen.
Wer die Pflege eines Angehörigen organisieren muss, kann sich bei seinem Arbeitgeber bis zu 10 Tage jährlich (neu ab 2024!) frei nehmen.
Wenn ein naher Angehöriger Pflege benötigt, dann sind oft viele Arztbesuche nötig. Daher ist es sinnvoll, bereits frühzeitig um eine Bestätigung für die Pflegebedürftigkeit und für die Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung zu bitten. Diese müssen Sie auf Verlangen Ihrem Arbeitgeber vorlegen, um die freien Tage in Anspruch zu nehmen.
Tipp: Wer eine längere Auszeit benötigt und eine versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis hat, kann auch die Familienpflegezeit in Anspruch nehmen.
Um Pflegeunterstützungsgeld zu beziehen, müssen Sie einen Antrag bei der relevanten Pflegekasse stellen. Dabei müssen die folgenden Kriterien erfüllt sein:
Bei absehbarer Pflegebedürftigkeit sind Sie verpflichtet,
zeitnah einen Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse oder dem Pflegeversicherungsunternehmen des Pflegebedürftigen zu stellen. Zusammen mit dem Antrag müssen Sie eine ärztliche Bescheinigung einreichen, die die Pflegebedürftigkeit Ihres Angehörigen bestätigt.
Die Höchstdauer ist dabei auf zehn Tage begrenzt.
Ab 01. Januar 2024 gilt, dass diese 10 Tage zur Organisation jährlich genutzt werden können.
Im Unterschied zu den Bestimmungen zur Pflegezeit und zur Familienpflegezeit, bei denen eine gewisse Betriebsgröße notwendig ist, damit die entsprechende Regelung greift, ist dieser Aspekt hierbei nicht von Bedeutung. Sie können die kurzfristige Arbeitsverhinderung ganz unabhängig von der Mitarbeiterzahl geltend machen.
Wichtig ist es jedoch, zu beachten, dass Sie nur Anspruch auf eine Beurlaubung haben, wenn es nahe Angehörige von Ihnen betrifft.
Wenn ein Familienangehöriger pflegebedürftig wird, fallen hohe Ausgaben an, die Sie oftmals zumindest zum Teil aus eigener Tasche aufbringen müssen. Damit durch das Fernbleiben von der Arbeitsstelle kein zusätzlicher finanzieller Verlust entsteht, hat der Gesetzgeber auch hierfür eine Regelung erlassen. Daher haben Sie in diesem Fall Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld.
Dabei handelt es sich um eine Zahlung in Höhe von 90 Prozent des Nettogehalts, das Sie in der entsprechenden Zeit verdienen würden. Diesen Zuschuss müssen Sie unverzüglich bei der Pflegekasse beantragen.
Wenn Sie die Pflege zusammen mit einer anderen Person übernehmen und beide den Anspruch auf kurzfristige Arbeitsverhinderung geltend machen, dann ist diese Leistung für beide zusammen auf zehn Tage begrenzt.