Wenn ein Familienmitglied pflegebedürftig wird, stehen die Angehörigen oft vor großen Herausforderungen. Dazu gehört vor allem die Entscheidung, wie die Pflege finanziert werden soll und welche der von der gesetzlichen Pflegeversicherung angebotenen Leistungen in Anspruch genommen werden können. Was bezahlt die Pflegeversicherung und für welche Kosten muss man selbst aufkommen?
Wer pflegebedürftig wird, kann bei der Pflegeversicherung Leistungen in Anspruch nehmen. Dazu muss bei der Pflegekasse ein Antrag (reicht vorab per Telefon) gestellt werden. Notieren Sie am Telefon Namen des Gesprächspartner und das Datum ihres Anrufes.
Die Pflegekasse schickt daraufhin einen Gutachter zu Ihnen nach Hause, der dann ein Gutachten für die Pflegekasse erstellt.
Je nachdem, ob ein Pflegebedürftiger zu Hause von den Angehörigen, vom ambulanten Pflegedienst oder stationär betreut wird, zahlt die Pflegekasse unterschiedliche Leistungen.
Pflegesachleistungen nennt man die Hilfe von professionellen Pflegediensten. Wenn Sie zum Beispiel den ambulanten Pflegedienst für Hilfen im Alltag in Anspruch nehmen.
Pflegegeld erhält der Pflegebedürftige für die Betreuung und Pflege durch Angehörige, Nachbarn oder Freunde zu Hause. Der Betrag dafür ist sehr viel geringer, als für die Pflegesachleistung. Allerdings bekommt der Versicherte den Betrag moantlich auf das Konto überwiesen und kann frei darüber verfügen. Die Höhe des Betrages ist abhängig vom Pflegegrad.
Rund 70 % der Pflegebedürftigen entscheiden sich für die häusliche Pflege und wollen in ihren eigenen vier Wänden bleiben. Die Pflege wird oftmals von Angehörigen, Freunden oder von ehrenamtlichen Helfern übernommen.
Liegt ein Pflegegrad vor, besteht ein Anrecht auf Pflegeleistungen wie das Pflegegeld.
Die Pflegekasse entscheidet über den Pflegegrad, wenn das Gutachten vorliegt. Die Höhe der Punktzahl bestimmt dann den Pflegegrad.
Pflegegrad 1: 0 Euro (hier kann nur der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro in Anspruch genommen werden.)
Pflegegrad 2: 332 Euro (ab 1.1.24)
Pflegegrad 3: 573 Euro (ab 1.1.24)
Pflegegrad 4: 765 Euro (ab 1.1.24)
Pflegegrad 5: 947 Euro (ab 1.1.24)
Möchten Pflegebedürftige in ihrem eigenen Zuhause gepflegt werden, haben jedoch keine Angehörigen oder diese stehen nicht zur Verfügung, können sie mithilfe der sogenannten ambulanten Pflegesachleistungen die Hilfe eines professionellen ambulanten Pflegedienstes in Anspruch nehmen. Voraussetzung hierfür ist mindestens Pflegegrad 2.
Zu den Pflegesachleistungen zählen zum Beispiel: Hilfen bei der Körperpflege, Ernährung und Bewegung der Betroffenen (Grundpflege) sowie Unterstützung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.
Auch hierbei ist der dafür zur Verfügung stehende Betrag abhängig von der Höhe des Pflegegrades:
Pflegegrad 1: kein Anspruch auf Sachleistung
Pflegegrad 2: 761 Euro
Pflegegrad 3: 1.432 Euro
Pflegegrad 4: 1.778 Euro
Pflegegrad 5: 2.200 Euro
Pflegegeld und Pflegesachleistung können auch gemeinsam genutzt werden, beispielsweise in Kombination mit einem Pflegedienst. Dies ist besonders sinnvoll, wenn der Pflegedienst zu Hause bei der Pflege unterstützt, zum Beispiel während der morgendlichen Körperpflege oder anderen Tätigkeiten, bei denen der betreuende Angehörige Unterstützung benötigt.
Falls der für die Pflegesachleistung vorgesehene Betrag nicht vollständig genutzt wird, wird der verbleibende Anteil prozentual als Pflegegeld ausgezahlt.
Beide Leistungen, Pflegegeld und ambulante Pflegesachleistungen, können somit miteinander kombiniert werden. Dies nennt man dann auch Kombinationspflege. Das bedeutet, dass der Pflegebedürftige,wenn er die ihm zustehende Sachleistung nur teilweise in Anspruch nimmt, daneben ein anteiliges Pflegegeld erhält. Mit dem Anteil aus dem Pflegegeld kann er dann zum Beispiel einen Angehörigen für dessen Hilfe bezahlen.
Beispiel: Ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 2 hat Anspruch auf Pflegesachleistungen in Höhe von 761 Euro. Tatsächlich verbraucht werden aber nur 70 % davon (532,70 Euro). Deshalb können 30 % vom Pflegegeld ausgezahlt werden. Bei einem Satz von 332 Euro in Pflegegrad 2 sind das 99,60 Euro.
Wichtig: Beachten Sie jedoch, dass bei Antragstellung auf einen Pflegegrad die Entscheidung für eine Geldleistung, eine Sachleistung oder eine Kombinationsleistung getroffen werden muss. Diese Entscheidung gilt dann für mindestens 6 Monate und kann nur unter bestimmten Voraussetzungen geändert werden.
Werden Pflegebedürftige zu Hause gepflegt und betreut, sollte das Wohnumfeld an die besonderen Belange des Pflegebedürftigen angepasst werden. Für entsprechende Umbaumaßnahmen oder Wohnungsanpassungen, wie zum Beispiel Türverbreiterungen für den Rollator oder den Rollstuhl, das Beseitigen von Türschwellen, den Einbau einer altersgerechte Dusche, leistet die Pflegeversicherung unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse bis zu einer Höhe von 4000 Euro.
Bis zu einer Höhe von 40 Euro monatlich werden ab Pflegegrad 1 auch die Kosten für Pflegehilfsmittel (zum Beispiel Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe).
Diese können Sie komfortabel online zusammenstellen und kostenfreie nach Hause schicken lassen. Auch die Antragstellung bei Ihrer Pflegekasse übernimmt das Team der curabox.
Auch Bewohner ambulant betreuter Wohngruppen können von der Pflegeversicherung zusätzliche Förderungen erhalten. So haben Senioren, die in einer Pflege-WG wohnen und Pflegegeld, ambulante Pflegesachleistungen bzw. Betreuungs- und Entlastungsleistungen beziehen, Anspruch auf den sogenannten Wohngruppenzuschlag. Der liegt monatlich bei 214 Euro, sofern mindestens zwei weitere Mitbewohner einen Pflegegrad haben. Damit könnte eine Person finanziert werden, die in der Pflege-WG zum Beispiel organisatorische, betreuende oder hauswirtschaftliche Tätigkeiten übernimmt.
Wer Anrecht auf den Wohngruppenzuschlag hat, kann zudem bei der Neugründung einer Pflege-WG eine Anschubfinanzierung zur altersgerechten oder barrierefreien Umgestaltung der Wohnung beantragen. Die Pflegekasse gewährt dafür pro Person unabhängig vom Pflegegrad, bis zu 2.500 Euro. Pro Wohngemeinschaft ist der Betrag auf 10.000 Euro begrenzt.
Verhinderungspflege
Sind pflegende Angehörige durch Krankheit oder einen Urlaub vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung für Pflegebedürftige im Rahmen der sogenannten Verhinderungspflege die Kosten einer Ersatzpflege in Höhe von in der Regel bis zu 1.612 Euro für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr. Voraussetzung hierfür ist ebenfalls mindestens Pflegegrad 2.
Für die Kurzzeitpflege in einer Pflegeeinrichtung stehen pro Kalenderjahr ebenfalls 1.774 Euro für einen Zeitraum von bis zu acht Wochen zur Verfügung.
Außerdem haben Pflegebedürftige, die mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist, Anspruch auf die Leistungen der Tages- und Nachtpflege.
Zusätzlich steht allen Pflegebedürftigen unabhängig vom Pflegegrad ein sogenannter Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat zu. Dieser Betrag ist insbesondere für die Unterstützung im Alltag gedacht. Er kann zum Beispiel für Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Angebote zur Unterstützung im Alltag, z.B. haushaltsnahe Dienstleistungen, Gruppenangebote, Alltags- und Pflegebegleiter genutzt werden. Werden 125 Euro im Monat nicht ausgeschöpft, kann der Restbetrag in den Folgemonaten innerhalb eines Kalenderjahres genutzt werden.
Für Menschen, die vollstationär in einem Pflegeheim betreut werden, sieht die Pflegeversicherung ebenfalls unterschiedliche Leistungen vor. Auch hierbei ist der zur Verfügung stehende Betrag abhängig von der Höhe des Pflegegrades:
Pflegegrad 1: 0 Euro
Pflegegrad 2: 770 Euro
Pflegegrad 3: 1.262 Euro
Pflegegrad 4: 1.775 Euro
Pflegegrad 5: 2.005 Euro.
Den einheitlichen Eigenanteil sowie die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten trägt der Pflegebedürftige jedoch selbst.
Erhöhung der Eigenanteilzuschäge ab Januar 2024:
Ab dem 1. Januar 2024 werden höhere Zuschläge auf den pflegebedingten Eigenanteil für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 gewährt, sofern sie in einer vollstationären Pflegeeinrichtung leben. Diese Maßnahme zielt darauf ab, die finanzielle Belastung für Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen zu mindern.
Es gilt dann entsprechend der Aufenthaltsdauer wie folgt:
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