Werden die Eltern pflegebedürftig und das eigene Geld für die Pflege nicht ausreicht, müssen die Kinder einspringen. Ob und wieviel sie bezahlen, ist vom Einkommen der Kinder abhängig. Seit 01.01.2020 gilt, wer über 100.000 Euro brutto im Jahr verdient, muss zum Teil für die Pflegekosten der Eltern aufkommen.
Viele denken, dass die gesetzliche Pflegeversicherung die gesamten Pflegekosten übernimmt. Doch diese Unterstützung reicht häufig nicht aus. Muss eine pflegebedürftige Person in eine Pflegeeinrichtung, fallen hohe Eigenkosten an, die die Pflegekasse nicht übernimmt.
Im Allgemeinen mann man davon ausgehen, dass die Pflegeheim-Zuzahlung – also der Eigenanteil, den Sie selbst monatlich aufbringen müssen – bei monatlich rund 2.871 Euro im ersten Aufenthaltsjahr liegt (Bundesdurchschnitt, Stand: 01.07.2024)
Aber auch für die Pflege zuhause können noch Kosten für den Pflegebedürftigen entstehen.
Reichen neben den eigenen Einkünften des Pflegebedürftigen die Leistungen aus der Pflegeversicherung, wie Pflegegeld oder Pflegewohngeld nicht aus, muss zunächst der Ehepartner sein Vermögen und sein Einkommen beisteuern. Gibt es diesen nicht oder sind auch dessen finanzielle Mittel erschöpft, übernimmt auf Antrag das Sozialamt die Differenz.
Diese Kosten werden dann allerdings von den Angehörigen des Pflegebedürftigen zurückgefordert, denn es besteht eine Unterhaltspflicht für Verwandte in "gerader Linie". Das sind in der Regel die Kinder des Pflegebedürftigen. Diese müssen, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten, für den Unterhalt der Eltern sorgen – selbst dann, wenn der Kontakt seit langer Zeit abgebrochen war.
Nur in seltenen Ausnahmefällen entfällt die Unterhaltsverpflichtung, so zum Beispiel, wenn der Pflegebedürftige seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen grob vernachlässigt hat.
Sie sind unterhaltspflichtig wenn,
Ob Kinder tatsächlich Elternunterhalt zahlen müssen, hängt von deren Einkommen, Vermögen und ihrer familiären Situation ab. All dies müssen sie gegenüber dem Sozialamt offenlegen. Gibt es mehrere Geschwister, wird bei allen geprüft, inwieweit sie einen Beitrag zum Unterhalt der Eltern leisten können. Ist jedoch nur eines von mehreren Kindern leistungsfähig – und damit unterhaltspflichtig – liegt die Last allein bei diesem.
Bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrags wird, abhängig von bestimmten Faktoren, wie Gehalt, Wohnsituation, Anzahl und Alter der Kinder oder Aufwendungen für die private Altersvorsorge, das Einkommen des Unterhaltspflichtigen um gewisse Freibeträge reduziert. Dieser verbleibende Betrag ist das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen. Die Hälfte dieses Betrages wird als Unterhalt festgelegt.
Wer über 100.000 Euro brutto im Jahr verdient ist unterhaltspflichtig. Dabei wird nur das Einkommen nur des unterhaltspflichtigen Sohnes oder Tochter zu Grunde gelegt und nicht das gemeinsame Einkommen.
Nicht für den Elternunterhalt ausgeben müssen die Kinder ihr Einkommen und Vermögen, wenn sie dadurch Gefahr laufen, ihren eigenen Unterhalt nicht mehr bestreiten zu können. Zu diesem Zweck gibt es das sogenannte Schonvermögen. Zum Schonvermögen gehört alles, was die Rechtsprechung dem Unterhaltspflichtigen zur Sicherung seines eigenen Lebensunterhalts, zum Beispiel für Miete, Nahrungsmittel usw., zugesteht.
Im folgenden weitere Beispiele für Ausgaben, die zusätzlich vom Einkommen abgezogen werden können:
Diese Ausgaben verringern das Nettoeinkommen, welches die Berechnungsgrundlage für die Zuzahlung ist. Je mehr Ausgaben das unterhaltspflichtige Kind also hat, desto weniger muss es letztendlich selbst zuzahlen.
Ebenso können 5 % des Bruttoeinkommens, das im gesamten Erwerbsleben erwirtschaftet wurde, für die Altersvorsorge aus sozialversicherungspflichtiger und 25 % aus nicht sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung abgezogen werden. Dies gilt natürlich nur, wenn tatsächlich Altersvorsorgerücklagen in dieser Höhe gebildet werden.
Auch, wer selbst bewohnten Wohnraum besitzt, muss diesen bis zu einer bestimmten Wohnungsgröße nicht veräußern. Auch Autos können unter das Schonvermögen fallen und müssen dann nicht veräußert werden.
Seit 01.01.2020 gitl im Rahmen des Angehörigen-Entlastungsgesetzes, dass Kinder unter einem jährlichen Brutto-Einkommen in Höhe von 100.000 Euro keinen Unterhalt zu leisten haben. Auch beim Vermögen gibt es bestimmte Grenzen. Beispielsweise kann eine selbst genutzte Immobilie nicht für die Finanzierung der Pflege herangezogen werden.
Weiterführende Informationen finden Sie dazu beim
Bundesministerium für Arbeit und Soziales.