Die tägliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Tätigkeiten können je nach dem Beeinträchtigungsgrad des Pflegebedürftigen eine starke Belastung für die Betreuungsperson darstellen. Erholungspausen durch Urlaub oder Kur sind dann wichtig.
Zudem können Sie als pflegender Angehöriger auch einmal krank werden und unvorhergesehen ausfallen.
Auch ein Spannungsverhältnis zwischen Ihnen und der pflegebedürftigen Person, kann eine vorrübergehende Abgabe der Pflege nötig machen. Wer hilft, wenn Sie ausfallen?
Die Verhinderungspflege, auch unter dem Begriff Ersatzpflege bekannt, spielt eine wichtige Rolle im Bereich der häuslichen Pflege von pflegebedürftigen Menschen. Sie wird dann wichtig, wenn die Hauptpflegeperson unerwartet ausfällt oder sich eine Pause gönnt.
Im Falle eines notwendigen Urlaubs, einer Kur oder Krankheit der Pflegeperson gewährt die Pflegekasse Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad zwischen 2 und 5 die Möglichkeit der Verhinderungspflege. Diese Option steht auch zur Verfügung, wenn zuvor eine Kombinationsleistung mit anteiliger Pflegeleistung durch Privatpflege und Pflegedienst in Anspruch genommen wurde.
Voraussetzung ist, dass die private Pflegekraft die häusliche Pflege seit über 6 Monaten durchgeführt hat.
Die Verhinderungspflege kann im Wohnbereich des Pflegebedürftigen von Angehörigen, Bekannten oder einem ambulanten Pflegediensten geleistet werden.
Dabei kann eine
Verhinderungspflege bedarfsgemäß auch nur für bestimmte Zeiten beansprucht werden. Die maximale Bezuschussung durch die Pflegekasse für Pflegeleistungen beträgt
1.612 Euro für die Dauer von bis zu 6 Wochen im Jahr. Dabei führt die Verhinderungspflege nicht zur Einstellung des Pflegegeldes.
Mit der Kurzzeitpflege ist die vollstationäre Unterbringung einer Person mit einem festgestellten Pflegegrad für eine begrenzte Zeit in einer Pflegeeinrichtung gemeint.
Die Kurzzeitpflege stellt eine professionelle Alternative für eine bestimmte Zeit zur Überbrückung von schwierigen Situationen in der häuslichen Pflege dar. Kurzzeitpflege kann nach einem Krankenhausaufenthalt des Pflegebedürftigen erforderlich werden, aber auch durch Urlaub oder Krankheit der bisherigen Pflegekraft. Sie kann auf Antrag bis zu 56 Tage in Anspruch genommen werden. Die Pflegekosten in Höhe von bis zu maximal 1.774 Euro im Jahr werden innerhalb dieser Zeit von der Pflegekasse übernommen.
Die jährlichen Höchstleistungen für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sind unter gegenseitiger Anrechnung bis zum Höchstsatz von maximal 2.418 Euro kombinierbar. Wer beispielsweise die Kurzzeitpflege nicht ausgeschöpft hat, kann einen Anteil von bis zu 806 Euro für die Verhinderungspflege nutzen.